Kleingartenverein Alexanderschacht e.V.- einfach mal abschalten & entspannen
 


1. Gesetzliche Grundlagen

1.1 Bundeskleingartengesetz

1.2 Baugesetzbuch

1.3 Umweltschutz-, Bodenschutz-, Landschaftsschutz- und Wasserschutzgesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland

1.4 Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V.

1.5 Kommunale Festlegungen und Regelungen zu Ordnung und Sicherheit

2. Allgemeines

2.1 Diese Gartenordnung regelt die Rechte und Pflichten der im Gartenverein organisierten Mitglieder zur Nutzung der einzelnen Gärten sowie zur Gestaltung der gesamten Kleingartenanlage. Sie ist ebenso wie die Vereinssatzung Bestandteil der Unterpachtverträge.

2.2 Das Kleingartenwesen dient der Gesundheitsförderung und Erholung der Bürger. Die Beziehung der Mitglieder untereinander muss von gegenseitiger Achtung und Rücksichtnahme gekennzeichnet sein.

2.3 Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen Grüns und für die Allgemeinheit zugänglich.

2.4 Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, die in dieser Gartenordnung festgelegten Regelungen zu beachten und ihnen nachzukommen. Der Gartenvorstand führt dazu Anleitungen und Kontrollen durch.

3. Nutzung der Kleingärten

3.1 Der gepachtete Garten ist für den Eigenbedarf kleingärtnerisch zu nutzen. Eine erwerbsmäßige Nutzung des Gartens ist verboten. Mindestens ein Drittel der Gartenfläche sollte dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten sein.

3.2 Die Bewirtschaftung der Kleingärten erfolgt ausschließlich durch den Pächter bzw. von deren Haushaltsangehörigen. Nachbarschaftshilfe ist natürlich gestattet. Dauert diese länger als 6 Wochen, ist der Vorstand davon in Kenntnis zu setzen.

3.3 Die Neuanpflanzung von Gehölzen (außer Obstbäumen), die von Natur aus höher als 3 Meter werden, ist nicht erlaubt. Bei der Anpflanzung von Ziergehölzen sind nur halbhohe Arten und Sorten von maximal 2,5 Meter Höhe zulässig. Nadelgehölze dürfen generell nicht neu angepflanzt werden. Bei Pächterwechsel sind alle Nadelgehölze und Koniferen zu entfernen.

3.4 Bei der Anpflanzung von Obstbäumen und Beerensträuchern ist auf die Grenzabstände zum Nachbargarten zu achten. Auskünfte zu den verbindlichen Grenzabständen können beim Vorstand eingeholt werden. Für die Anpflanzung von Obstbäumen dürfen nur Viertelstammarten verwendet werden.

3.5 Die ökologische Gartenbewirtschaftung wird empfohlen. Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische Substanzen dem Boden wieder zuzuführen.

3.6 Auf die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln ist weitestgehend zu verzichten. Nur zur Abwendung größerer Schäden können diese unter Beachtung des Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes eingesetzt werden.

3.7 In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September dürfen Hecken unter Beachtung des Vogelschutzes nur beschnitten und keinesfalls gerodet werden.

3.8 Die Verbrennung von Gartenabfällen jeder Art ist verboten.

3.9 Für die Entsorgung von nicht kompostierbaren Abfällen ist der Pächter verantwortlich.

4. Ordnung und Sicherheit

4.1 Jede unnötige Lärmbelästigung in der Gartenanlage ist zu vermeiden. Hörfunk- bzw. Fernsehgeräte sind mit Zimmerlautstärke zu betreiben.

4.2 Ruhezeiten in der Gartenanlage sind:

              • montags bis samstags von 13:00 bis 15:00 Uhr, 

                 samstags ab 19:00 Uhr

             • Diese Ruhezeiten gelten für den begrenzten Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. September des jeweiligen Jahres.

              • Sonn- und feiertags ist generell Ruhezeit.

In diesen Zeiträumen ist eine den Nachbarn belästigende Geräuschverursachung zu vermeiden.

4.3 Das Befahren der Gartenwege mit Fahrrädern, Mopeds und anderen Kraftfahrzeugen ist verboten. Ausnahme ist die Alte Lengenfelder Straße.

4.4 Das Parken von Kraftfahrzeugen in den Gärten ist verboten.

4.5 Hunde und Katzen sind auf den zur Gartenanlage gehörenden Wegen und Plätzen an der Leine zu führen. Die in den Gärten mitgeführten Hunde und Katzen sind so zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefährdung bzw. Belästigung der Gartennachbarn ausgeht. Anfallender Tierkot ist durch den Tierhalter unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen.

4.6 Bedingt durch die Größe der Gärten in unserer Gartenanlage ist die Haltung von Kleintieren nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Gartenvorstand.

4.7 Arbeiten an und der Zugang zu den Elektroverteilungsanlagen und den Hauptwasserleitungen sind nur den Personen gestattet, die vom Vorstand dazu bestimmt worden sind. Ein Tausch des Zwischenstromzählers darf nur durch einen Elektrofachmann und des Wasserzählers durch den Klempner erfolgen. Die Sicherungsnennstromstärke für den Stromkreis im Garten ist auf 10 Ampere festgelegt. Bei Verstößen gegen die vorgenannten Festlegungen wird im Schadensfall nach dem Verursacherprinzip verfahren. Die Vorschriften des aktuellen Mess- und Eichgesetzes und der aktuellen Mess- und Eichverordnung für die Verbrauchsabrechnungen sind einzuhalten.

4.8 Schachtungen bis zur Stromübergangsstelle im Garten in mehr als 30 cm Tiefe sind vom Vorstand zu genehmigen.

4.9 Der Gebrauch von Waffen und Feuerwerkskörpern jeder Art ist in der Gartenanlage verboten.

5. Bebauung in Kleingärten

5.1. Die Größenbegrenzung für Gartenlauben im Kleingarten liegt bei 10 % der Gartenfläche bzw. bis maximal 24 m² einschließlich Anbauten und überdachtem Freisitz. Die Gartenlauben dürfen in ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Errichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Das Vermieten derselben ist nicht gestattet. Alle bis zum 30.10.1990 rechtmäßig errichteten bzw. genehmigten Gartenlauben haben laut Bundeskleingartengesetz, § 20a, Bestandsschutz.

5.2. Spätestens 8 Wochen vor dem Errichten oder dem Umbau einer Gartenlaube ist beim Gartenvorstand ein Bauantrag in 3facher Ausfertigung einzureichen. Formulare sind beim Vorstand erhältlich.

Der Bauantrag muss folgende Punkte enthalten:

    • Name des Pächters

    • Anschrift des Pächters

    • Gartennummer

    • Skizze des Gartens mit maßstabsgerechter Eintragung des Bauwerks oder der baulichen Veränderung

Nach der Entscheidung des Vorstandes muss der Pächter den Antrag zum Stadtverband weiterleiten. Von dort erfolgt die Übergabe an das zuständige Dezernat der Stadtverwaltung, das dann die endgültige Genehmigung der Baumaßnahme erteilt.

5.3. Maschendrahtzäune, Holzzäune oder Hecken zu den Nachbargärten dürfen eine Höhe von 1 Meter nicht überschreiten. Für die Zäune und Hecken an den Gartenwegen bzw. die äußere Einfriedung der Gartenanlage gilt eine Höhenbegrenzung von 1,40 Meter. Die Heckenbegrenzung ergibt sich durch die Flucht der Gartenzäune.

5.4. Das Errichten von festen Feuerstellen und die Wasserinstallation in den Gartenlauben ist nicht erlaubt. Wie schon unter Punkt 5.1. der Gartenordnung erwähnt, gilt auch hier der Bestandsschutz.

6. Werterhaltung

6.1 Jeder Pächter hat die an seinen Garten angrenzenden Wege der Gartenanlage bis zur Wegmitte zu pflegen.

6.2 Jedes Gartenmitglied hat zurzeit jährlich 4 Stunden zur Werterhaltung der Anlage zu leisten, die auch finanziell abgegolten werden können.

Die Vorstandsmitglieder und die Unterkassierer sind im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein von der Ableistung der Stunden befreit. Weitere Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Vorstandes.

7. Schlussbestimmung

7.1 Zur Einhaltung der Gartenordnung ist der Vorstand berechtigt, Kontrollen durchzuführen, Gärten zu besichtigen sowie mündliche und schriftliche Auflagen zu erteilen.

7.2 Kommt ein Pächter den sich aus der Gartenordnung ergebenden Verpflichtungen nicht nach, ist der Vorstand nach vorheriger schriftlicher Abmahnung berechtigt, diese Verpflichtung auf Kosten des Pächters erfüllen zu lassen bzw. entsprechend der Vereinssatzung den Unterpachtvertrag zu kündigen.

7.3 Wechselt ein Gartenmitglied seine Wohnung, so ist dies spätestens 4 Wochen nach dem Umzug dem Vorstand anzuzeigen.

7.4 Diese am 17.04.2002 von der Mitgliederversammlung beschlossene Gartenordnung wurde am 02.09.2021 lediglich um bereits bekannte Aspekte erweitert und behält bis auf Widerruf weiterhin ihre Gültigkeit.

Der Vorstand