Kleingartenverein Alexanderschacht e.V.- einfach mal abschalten & entspannen
 

... des Kleingartenvereins "Alexanderschacht e.V." Am Biel 7A, 08062 Zwickau

I.

Der Verein führt den Namen Kleingartenverein "Alexanderschacht e. V.".
Er ist Mitglied des Stadtverbandes der Kleingärtner Zwickau e.V..

 

II. Sitz des Vereins:

08062 Zwickau
Als Gerichtsstand gilt Zwickau.

III. Zweck des Vereins

Der Verein ist ein freiwilliger, sich selbst verwaltender Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern, die frei von politischen und konfessionellen Zwängen sind und in der Freizeit auf der Grundlage von Tradition und Bräuchen ihren Bedürfnissen nachgehen.

Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch die

  • die Bereitstellung von Parzellen an Mitglieder
  • fachliche Beratung und die Nutzung der Anlage für die Öffentlichkeit
  • Förderung der naturverbundenen kleingärtnerischen Betätigung seiner Mitglieder
  • selbstlose Förderung des  Kleingartenwesens
  • Unterstützung bei der Erhaltung der Flora und Fauna und bei der Gestaltung einer gesunden Lebensweise

Eine weitere Aufgabe des Vereins ist es, durch Beratung die Mitglieder bei einer sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens und bei der gärtnerischen Gestaltung ihrer Parzelle zu unterstützen. Der Verein "Alexanderschacht e. V." ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
 

Vereinsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich auszuüben.
Abweichend davon können an Vorstands- und Vereinsmitglieder angemessene Vergütungen nach § 3 Nr. 26a EStG gezahlt werden.
Über diese Zahlungen entscheidet der geschäftsführende Vorstand zu Vorstandssitzungen. Sie werden im dazugehörigen Protokoll entsprechend dokumentiert und mit der Revisionskommission abgestimmt.
Zahlungen an den geschäftsführenden Vorstand werden ausschließlich von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Mitgliedschaft

Jede natürliche und juristische Person hat das Recht, beim Vorstand der Gartenanlage durch einen schriftlichen Antrag die Aufnahme als Mitglied des Vereins zu stellen. Die Antragsteller haben sich zu den in der Satzung festgelegten Vereinszielen zu bekennen. Eine Aufnahmegebühr ist zu entrichten.
Wurde ein Bewerber vom Vorstand abgelehnt, hat er innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.

Jedes Mitglied ist berechtigt:

  • mit dem Verein ein Pachtverhältnis zu begründen
  • die gepachtete Parzelle im Rahmen der Gartenordnung nach eigenem Ermessen zu gestalten und kleingärtnerisch zu nutzen
  • zu Angelegenheiten des Vereins gehört zu werden und über Beschlüsse abzustimmen
  • zu wählen und gewählt zu werden
  • gemeinschaftliche Anlagen des Vereins zu nutzen
  • in der Mitgliederversammlung Auskunft zu verlangen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

  • Satzung und Gartenordnung einzuhalten
  • aktiv an  Mitgliederversammlungen teilzunehmen
  • dafür zu sorgen, dass der Boden seiner Parzelle in gutem, gesundem Zustand bleibt
  • Beiträge pünktlich zu zahlen und die beschlossenen Arbeitsstunden effektiv zu leisten
  • nach vorheriger Ankündigung von Gartenbegehungen und Arbeitseinsätzen beauftragten Mitgliedern ungehindert Zugang zu den Parzellen zu gewähren.

2. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch den Tod mit dem Todestag bzw. durch die Liquidation der juristischen Person oder des Personenzusammenschlusses. Ehepartner oder andere Familienangehörige können die Mitgliedschaft beantragen und das Pachtverhältnis fortsetzen, wenn das der geschäftsführende Vorstand beschließt. Sind  Familienangehörige passive Mitglieder, wird das Pachtverhältnis sofort  fortgesetzt.
  • durch Austritt
    Der Austritt kann nur bis zum 30.09. eines Kalenderjahres zum Ende des  Kalenderjahres schriftlich beim Vorstand erklärt werden.
  • durch Ausschluss
    Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist.
    Der Ausschluss ist weiterhin zulässig, wenn das Mitglied auf zweimalige schriftliche Mahnung hin den Jahresbeitrag nicht entrichtet hat (Streichung).
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem entsprechenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
    Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als  bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet  endgültig über die Mitgliedschaft.
    Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliederrechte.
    Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche  auf das Vereinsvermögen.

3. Beiträge und Mittel des Vereins

Es ist jährlich ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Hinzu kommen Pacht, Umlagen und freiwillige Spenden.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich in einer Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
Beiträge, Pacht und Umlagen sind Bringeschuld. Sie sind für das Jahr des Erwerbs bis einschließlich des gesamten Jahres bei Beendigung der Mitgliedschaft voll zu entrichten. Die Beiträge und Umlagen sind spätestens bis zum Fälligkeitsdatum auf der Beitragsrechnung zu zahlen .
Bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins folgt nach 14 Tagen eine Zahlungserinnerung, nach weiteren 14 Tagen die 1. Mahnung mit einem 20% igen Aufschlag auf die Rechnungssumme und einem Bearbeitungszuschlag von 5,00 €. Bei weiterer Ignoranz wird mit der 2. und letzten Mahnung die aufgelaufene Summe mit einem 50% igen Aufschlag zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 10,00 € fällig. Danach behalten wir uns rechtliche Schritte vor.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es dürfen an Personen keine finanziellen Zuwendungen vorgenommen werden, wenn sie dem Zweck des Vereins fremd sind.
Die Überprüfung der Geschäftsführung erfolgt durch die Revisionskommission und die Mitgliederversammlung.

V. Organe des Kleingartenvereins "Alexanderschacht e. V." sind:

die Mitgliederversammlung

der Vorstand

der geschäftsführende Vorstand

Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal zu Beginn des Kalenderjahres vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Die Einladung wird mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstag in den Schaukästen ausgehängt.
Die Mitgliederversammlung ist außerdem vom Vorstand einzuberufen, wenn sie 10 % der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von zwei Monaten einberufen werden.
Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens sieben Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Ist diese Frist nicht gewährt, so kann ein Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zugelassen wird.

Der Mitgliederversammlung obliegt:

  • die Entlastung des Vorstandes

Dazu hat die Revisionskommission der Mitgliederversammlung zu berichten. Über die Feststellung der Revisoren ist eine Niederschrift anzufertigen.

  • die Wahl des Vorstandes

Der Vorstand kann abberufen werden, wenn sich mindestens 75 % der erschienenen Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt eine geheime Abstimmung.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

  • der geschäftsführende Vorstand

Er setzt sich wie folgt zusammen:

  • 1. Vorsitzender
  •   
  • 2. Vorsitzender
  •   
  • Schatzmeister

Diese vertreten den Verein im Rechtsverkehr (gerichtlich und außergerichtlich) im Sinne § 26 Abs. 2 BGB (Einzelvertretung). Der geschäftsführende Vorstand wird ergänzt, insbesondere durch eine Schriftführer, den Vorsitzenden des Bauausschusses, den Verantwortlichen für Gartenvergabe und den Gartenfachberater (Vorstand). Für ausscheidende Vorstandsmitglieder können durch den Vorstand für den Rest der Amtszeit andere Vereinsmitglieder nachbestellt werden.
Der Vorstand wird in der Regel alle vier Jahre neu gewählt.
Der Vorstand kann bei Bedarf "besondere Vertreter" im Sinne von § 30 BGB bestellen. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und haben ihm gegenüber Rechenschaft zu legen.

Revisionskommission

Für die Revisionskommission sind drei Mitglieder zu wählen. Die Revisionskommission überprüft die Kassenführung und gibt dem Vorstand Hinweise zur Geschäftsführung. Bei Notwendigkeit kann die Revisionskommission Sachverständige zur Überprüfung heranziehen.
Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Dem gegenüber sind die Revisoren verpflichtet, sämtliche erhaltenen Kenntnisse vertraulich zu behandeln. Die Mitglieder der Revisionskommission unterliegen keiner Weisung durch den Vorstand.

VI. Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung gegeben wird. In der Einladung ist auf die Satzungsänderung hinzuweisen.
  2. Satzungsänderung können nur mit einer Mehrheit von 75 % der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Redaktionelle Änderungen der Satzung aufgrund behördlicher Maßnahmen oder steuerrechtlicher Gründe können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden. Von diesen Änderungen sind die Vereinsmitglieder zeitnah (z.B. durch Aushang) in Kenntnis zu setzen.
  3. Jede Satzungsänderung ist dem  zuständigen Gericht und dem Finanzamt durch Übersendung der geänderten  Satzung anzuzeigen.

VII. Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 75 % aufgelöst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Stadtorganisation der Gartenfreunde Zwickau zu. Diese hat die finanziellen Mittel ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
  3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

Anmerkung:

Der Kleingartenverein "Alexanderschacht e. V." und die vorstehende Satzung sind beim Amtsgericht Chemnitz, Registergericht, unter der Nr. VR 70135 registriert.

 
Der Vorstand

 
 Aktueller Stand der Satzung ist der Monat Mai 2022